Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Verträgen über stille Beteiligungen zwischen der Novaro Estates Treuunternehmen und Investoren ("Stiller Gesellschafter").

1. Geltung und Definitionen
(1) Diese AGB gelten für alle stillen Beteiligungen zwischen Novaro Estates Treuunternehmen, Vaduz, HR FL 2.586.058-2 und ihren Partnern („Stiller Gesellschafter“).
(2) „Einlage“ ist der Betrag, den der Stille Gesellschafter leistet; „Gewinnanteil“ ist die Beteiligung am Jahresgewinn der Gesellschaft.
2. Rechtsgrundlage; Innengesellschaft
(1) Die stille Beteiligung ist eine Innengesellschaft; sie tritt nach außen nicht in Erscheinung und begründet keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft.
(2) Anwendbare Rechtsgrundlagen sind: PGR, Titel 12 („Stille Gesellschaft“), DSG/DSGVO, allgemeines Vertragsrecht (ABGB, KSchG, FAGG) sowie nationale Geldwäschepräventionsvorschriften (SPG/SPV).
3. Abschluss, Identifizierung und Mitwirkungspflichten (KYC/AML)
(1) Der Vertragsabschluss setzt die erfolgreiche Identifizierung des Stillen Gesellschafters voraus.
(2) Der Stille Gesellschafter stellt alle erforderlichen KYCInformationen und Unterlagen zur Verfügung, lädt diese im Backoffice (Kundendatenbank der Gesellschaft) hoch und aktualisiert diese bei Änderungen unverzüglich (z. B. wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, PEPStatus, Wohnsitzänderungen).
(3) Die Gesellschaft stellt dem Stillen Gesellschafter zwecks Administration des Beteiligungsvertrages sowie zur Abwicklung eines KYC-Screening einen Zugang zu ihrem Backoffice (Kundendatenbank) zur Verfügung. Auf dieser Datenbank werden dem Stillen Gesellschafter relevante Informationen (z.B. Jahresabschluss der Gesellschaft, Informationen zu einer Gewinnbeteiligung) sowie andere relevante Dokumente zur Verfügung gestellt.
(4) Die Gesellschaft erfüllt ihre Sorgfaltspflichten gemäß SPG/SPV und FMAWegleitungen und kann Zahlungen bis zur Klärung vorläufig zurückhalten. Behördliche Anfragen, Anordnungen und Meldungen bleiben vorbehalten.
4. Einlage, Beteiligungsbestätigung, technische Abwicklung
(1) Einlagen hat der Stille Gesellschafter per Banküberweisung auf ein von der Gesellschaft bekannt gegebenes Kontokorrentkonto in EUR zu leisten; andere Zahlungsarten akzeptiert die Gesellschaft nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung.
(2) Die Gesellschaft stellt nach Zahlungseingang eine Beteiligungsbestätigung (digital oder schriftlich) aus und stellt diese dem Stillen Beteiligten im Backoffice (Kundenportal) zur Verfügung.
5. Gewinn- und Verlustregelung
(1) Gewinnbeteiligung: Der Stille Gesellschafter erhält 6 % vom ausschüttungsfähigen Jahresgewinn seines Beteiligungsverhältnisses. Der Gewinnanspruch errechnet sich ausschließlich auf Basis des festgestellten Jahresergebnisses, welches die Gesellschaft aus ihrer aktiven operativen Handelsgewerbetätigkeit (insbesondere Projektentwicklung und Bewirtschaftung von Vermögenswerten) im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
(2) Operative Umsetzung: Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Umsetzung ihres Handelsgewerbes spezialisierte Dienstleistungs- oder Gruppenunternehmen (Schwestergesellschaften) einzubinden. Die unternehmerische Letztentscheidung und strategische Steuerung der Projekte verbleiben stets bei der Gesellschaft.
(3) Kein Verlustausgleich: Eine Verlustbeteiligung des Stillen Gesellschafters ist ausgeschlossen; der Stille Gesellschafter leistet keine Nachschüsse.
(4) Ausschüttungszeitpunkt: Gewinnausschüttungen erfolgen binnen 90 Tagen nach Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft auf ein vom Stillen Beteiligten namhaft zu machendes Kontokorrentkonto. Ausschüttungen erfolgen ausschließlich in EUR.
6. Nachrang
(1) Der Stille Gesellschafter erklärt hiermit ausdrücklich den qualifizierten Nachrang seiner Forderungen aus dem Beteiligungsvertrag.
(2) Zahlungsvorbehalt und Krisenfestigkeit: Ansprüche des Stillen Gesellschafters auf Rückzahlung der Einlage oder Auszahlung von Gewinnen sind dauerhaft so lange ausgeschlossen, wie die Zahlung bei der Gesellschaft einen Insolvenzeröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne des liechtensteinischen Insolvenzrechts) herbeiführen oder vertiefen würde.
(3) Haftungsfunktion: In der Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft treten die Forderungen des Stillen Gesellschafters im Rang hinter sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger zurück. Die Forderungen werden nur aus künftigen Gewinnen, aus etwaigen Liquidationsüberschüssen oder aus freiem Vermögen der Gesellschaft bedient, das die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigt.
(4) Keine Insolvenzanmeldungspflicht: Der Stille Gesellschafter nimmt zur Kenntnis, dass er aufgrund dieses qualifizierten Nachrangs nicht berechtigt ist, wegen seiner Forderungen einen Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft zu stellen.
(5) Durchsetzbarkeit: Dieser Nachrang gilt zeitlich unbegrenzt und bleibt auch nach Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bestehen, bis die oben genannten Bedingungen für eine gefahrlose Auszahlung erfüllt sind.
7. Informationsrechte und Berichte
(1) Die Gesellschaft stellt dem Stillen Gesellschafter jährlich den geprüften und von der Gesellschaft festgestellten Jahresabschluss sowie eine Beteiligungsübersicht auf ihrem Backoffice (Kundenportal) bereit.
(2) Diese Berichterstattung dient der Information über den wirtschaftlichen Erfolg des operativen Handelsgewerbes. Darüber hinausgehende Einsichts- oder Mitwirkungsrechte, insbesondere Einflussnahmen auf die operative Geschäftsführung oder die Auswahl von Projekten, bestehen nicht.
8. Abtretung/Übertragung; Verbot der Teilung
(1) Übertragungen einer Beteiligung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft; Teilabtretungen sind ausgeschlossen.
(2) Eine Übertragung auf Wettbewerber kann die Gesellschaft ablehnen.
9. Laufzeit, Kündigung, Folgen der Beendigung
(1) Eine ordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrages während der Vertragslaufzeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.
(2) Eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrages aus wichtigem Grund (z. B. schwerer Vertragsverstoß, rechtskräftige Verurteilung wegen Geldwäsche, Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft) bleibt davon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
(3) Bei Beendigung des Beteiligungsvertrages werden die Einlage des Stillen Gesellschafters gemäß Beteiligungsvertrag sowie etwaige ausstehende Gewinnanteile abgerechnet und auf ein vom Stillen Gesellschafter bekannt gegebenes Kontokorrentkonto ausgezahlt. Auszahlungen erfolgen ausschließlich in EUR.
10. Verbraucherrechte (KSchG/FAGG)
(1) Rücktrittsrecht nach Art. 4 KSchG: Ist der Stille Gesellschafter Verbraucher und hat der Verbraucher die Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft abgegeben, kann er ohne Angabe von Gründen bis spätestens 14 Tage ab Vertragsabschluss zurücktreten.
(2) Widerrufsrechte nach FAGG: Bei Fernabsatz- bzw. Auswärtsgeschäften besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (Art. 12 FAGG). Informations und Abwicklungsmodalitäten richten sich nach dem FAGG.
(3) Die Gesellschaft stellt dem Verbraucher klare Widerrufsbelehrungen und Musterformulare zur Verfügung (siehe Beilage); die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen, an die Gesellschaft adressierten Widerrufserklärung innerhalb der Frist genügt.
(4) Allfällige Ausnahmen (z. B. vollständige Vertragserfüllung vor Fristende mit ausdrücklicher Zustimmung) richten sich nach dem Gesetz.
11. Steuern
Der Stille Gesellschafter ist für die steuerliche Behandlung seiner Erträge selbst verantwortlich.
12. Datenschutz
(1) Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogener Daten des Stillen Beteiligten zweckgebunden (Vertragsdurchführung, KYC/AML-Screening, Durchführung gesetzlicher Pflichten); Rechte der Betroffenen nach anwendbarem Datenschutzrecht werden in der Datenschutzerklärung (Beilage) präzisiert.
(2) Übermittlungen personenbezogener Daten des Stillen Beteiligten an externe Dienstleister/Behörden erfolgen nur, soweit dies gesetzlich oder zwecks Durchführung des Beteiligungsvertrages erforderlich ist.
(3) Weiterführende Hinweise zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Stillen Beteiligten durch die Gesellschaft und seine Rechte sind in der angeschlossenen Datenschutzerklärung ausgeführt (Beilage).
13. Haftung; Risiko-Hinweise
(1) Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Stillen Beteiligten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; im Übrigen gilt die gesetzliche Haftungsbegrenzung.
(2) Unternehmerisches Risiko: Die Beteiligung ist mit wirtschaftlichen Risiken verbunden. Da die Erträge von der operativen Wertschöpfung der Gesellschaft abhängen, sind garantierte Renditen ausgeschlossen.
(3) Keine Investmentfonds-Eigenschaft: Der Stille Gesellschafter nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Gesellschaft um eine operative Projektgesellschaft und nicht um einen Investmentfonds handelt. Es besteht keine festgeschriebene Anlagepolitik; die Verwendung der Einlagen als Betriebsmittel erfolgt nach freiem unternehmerischem Ermessen der Gesellschaft.
14. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag sowie die angeschlossenen AGB unterliegt dem liechtensteinischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Vaduz, soweit zulässig.
(3) Änderungen dieser AGB werden dem Stillen Gesellschafter schriftlich an eine von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse oder postalisch mitgeteilt. Der Stille Gesellschafter kann AGB-Änderungen, die für ihn nachteilig sind, innerhalb von 30 Tagen schriftlich per Brief an die Gesellschaft widersprechen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
